Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 23 VVG
93 Entscheidungen zu § 23 VVG in unserer Datenbank:
- AG Mannheim, 22.05.2015 - 3 C 308/14
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Glatteisunfall: Gefahrerhöhung durch ...
- OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19
1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des ...
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der ...
- OLG Karlsruhe, 08.03.2019 - 12 U 33/18
Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die ...
- BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11
Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 5 U 209/10
Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung
- OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 5 U 209/10
- OLG Celle, 21.12.2010 - 8 U 87/10
Kfz-Kaskoversicherung: Nachträgliche Gefahrerhöhung durch dauerhafte Aufbewahrung ...
- OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines ...
- OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14
Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung ...
- OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14
Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!
Querverweise
Auf § 23 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil