Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 23 VVG
114 Entscheidungen zu § 23 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19
1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des ...
- AG Mannheim, 22.05.2015 - 3 C 308/14
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Glatteisunfall: Gefahrerhöhung durch ...
- KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20
Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19
Einbruchdiebstahlsversicherung: Gefahrerhöhung durch Deaktivieren des ...
- LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19
- KG, 15.07.2016 - 6 U 24/16
Anzeigeobliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Verlust des ...
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der ...
- OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22
Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis; ...
- OLG Karlsruhe, 08.03.2019 - 12 U 33/18
Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die ...
- OLG Frankfurt, 11.10.2023 - 3 U 70/23
Gebäudehaftpflichtversicherung: Reduzierung der Entschädigung für ...
- OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20
"Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!
Querverweise
Auf § 23 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil