Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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Rechtsprechung zu § 23 VVG
128 Entscheidungen zu § 23 VVG in unserer Datenbank:
- KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20
Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19
Einbruchdiebstahlsversicherung: Gefahrerhöhung durch Deaktivieren des ...
- LG Berlin, 17.03.2020 - 4 O 63/19
- OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19
1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des ...
- KG, 15.07.2016 - 6 U 24/16
Anzeigeobliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Verlust des ...
- OLG Saarbrücken, 21.05.2025 - 5 U 57/24
Versicherungsfall im Rahmen einer Feuer-Wohngebäude-Versicherung bei Verletzung ...
- AG Mannheim, 22.05.2015 - 3 C 308/14
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Glatteisunfall: Gefahrerhöhung durch ...
- BGH, 24.06.2026 - IV ZR 198/25
Versicherungsleistungen aus einer Feuerversicherung hinsichtlich Feststellung ...
- OLG Frankfurt, 07.08.2024 - 7 U 251/20
Gebäudeversicherung: Gefahr bei Leerstand
- OLG Frankfurt, 11.10.2023 - 3 U 70/23
Gebäudehaftpflichtversicherung: Reduzierung der Entschädigung für ...
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der ...
Querverweise
Auf § 23 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil