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§ 20 VVG n.F. entspricht: § 19 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz
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§ 20
Vertreter des Versicherungsnehmers

1Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 2Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Rechtsprechung zu § 20 VVG

27 Entscheidungen zu § 20 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 32 (Abweichende Vereinbarungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 20 VVG:

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