Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 3Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) 1Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. 2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Rechtsprechung zu § 21 VVG
99 Entscheidungen zu § 21 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2015 - IV ZR 277/14
Lebensversicherungsvertrag: Frist für Anfechtung durch den Versicherer wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 23.06.2014 - 7 U 51/14
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistanfechtung nach Ablauf der ...
- OLG Stuttgart, 23.06.2014 - 7 U 51/14
- OLG München, 28.09.2018 - 25 U 851/18
Einschränkung der Ausschlussfrist in § 21 Abs. 3 S. 1 VVG erfordert Zusammenhang ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2019 - IV ZR 247/18
Zugehörigkeit der positiven Kenntnis des Versicherungsnehmers zum objektiven ...
- LG Landshut, 09.02.2018 - 73 O 3522/16
Keine Vertragsanpassung wegen allenfalls fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung ...
- BGH, 25.09.2019 - IV ZR 247/18
- OLG Braunschweig, 02.12.2015 - 3 U 62/14
Zeitliche Grenzen der Berufung des Versicherers auf Anzeigepflichtverletzungen ...
- OLG Brandenburg, 17.04.2019 - 11 U 137/17
Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
- OLG Saarbrücken, 16.11.2022 - 5 U 8/22
Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung der vorvertraglichen ...
- OLG Dresden, 06.12.2022 - 4 U 1215/22
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- OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19
1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen, ...
Querverweise
Auf § 21 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)