Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 30 VVG
25 Entscheidungen zu § 30 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18
Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des ...
- OLG Saarbrücken, 19.06.2019 - 5 U 99/18
Leitungswasserversicherung: Vertragliche Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei ...
- AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - 4 C 575/13
Überfahren von Wildschweinkadavern - Schadensmeldung nach zwei Tagen
- OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des ...
- BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18
Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit ...
- LG Frankfurt/Main, 04.08.2021 - 13 O 333/20
Eine sogenannte Polizeiklausel in den AGB eines Kfz-Vermieters, wonach "[d]er ...
- LG Hamburg, 09.11.2016 - 332 O 62/16
Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeit, Berufen auf eine Leistungsfreiheit ...
- OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 11 U 70/17
Zu den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers in der ...
- LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
Produktfehler Kardioverter Defibrillator
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
Unfallversicherungsvertrag: Voraussetzung für die Auswirkung einer ...
Querverweise
Auf § 30 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 104 (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers)