Zur nun geltenden Fassung von § 21 VVG. § 21 VVG a.F. entspricht: § 21 Abs. 2 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
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Rechtsprechung zu § 21 VVG a.F.
275 Entscheidungen zu § 21 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2017 - IV ZR 152/16
Krankentagegeldversicherung: Kündigungsrecht des Versicherers; Behandlung ...
- OLG Nürnberg, 23.12.1999 - 8 U 3364/99
Rechtsfolgen der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger ...
- BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08
Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung ...
- BGH, 23.05.2001 - IV ZR 94/00
Anwendung auf nach dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle
- BGH, 25.11.2015 - IV ZR 277/14
Lebensversicherungsvertrag: Frist für Anfechtung durch den Versicherer wegen ...
- OLG Köln, 08.12.1999 - 5 U 53/99
Beschränkung des Anerkenntnisses der Versicherer bei ...
- OLG Hamm, 27.01.2006 - 20 U 128/05
Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht wegen unzureichender ...
- KG, 05.06.2012 - 6 U 150/11
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Vertragsrücktritt wegen Verletzung ...
- BGH, 08.06.1977 - IV ZR 140/76
Wirksamkeit des Rücktritts vom Versicherungsvertrag - Bestand der ...
- OLG Jena, 08.01.2007 - 4 U 72/06
Anzeige nicht unerheblicher Gesundheitsverschlechterungen an einen Versicherer; ...
Querverweise
Auf § 21 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung
- § 34a