Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 26 VVG. § 26 VVG a.F. entspricht: § 26 VVG n.F.
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Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 26 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 26 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Münster, 23.01.1997 - 15 O 520/96
- OLG Köln, 04.04.2000 - 9 U 133/99
Umzug und relevante Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung (neue Wohnung über ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2000 - L 10 P 92/99
Pflegeversicherung
Querverweise
Auf § 26 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a