Zur nun geltenden Fassung von § 25 VVG. § 25 VVG a.F. entspricht: § 26 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) 1Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. 2Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Rechtsprechung zu § 25 VVG a.F.
404 Entscheidungen zu § 25 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der ...
- AG Bad Segeberg, 28.04.2011 - 17 C 99/09
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- KG, 15.07.2016 - 6 U 24/16
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- OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
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- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
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- OLG Jena, 20.08.2020 - 4 U 643/19
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- OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 56/06
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- BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
Querverweise
Auf § 25 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a