Zur nun geltenden Fassung von § 17 VVG. § 17 VVG a.F. entspricht: § 19 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
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Rechtsprechung zu § 17 VVG a.F.
279 Entscheidungen zu § 17 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.02.2005 - 20 U 174/04
Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß §§ 16 , 17 VVG; ...
- OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 11 U 72/16
Berufsunfähigkeitsversicherung - Nichtangabe von nicht ursächlichen Beschwerden
- OLG Frankfurt, 17.08.1992 - 27 U 48/91
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Dienstunfähigkeitsrente ; Angabe von ...
- BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03
Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers
- OLG Jena, 16.06.2006 - 4 U 163/06
Obliegenheitsverletzung eines VN in der BUZ; Eigenhaftung des ...
- LAG Hamm, 06.09.2006 - 6 Sa 1430/05
Keine Gefahrerhöhung durch unspezifische Rückenbeschwerden in der ...
- OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2007 - 7 U 106/07
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bindefrist für einen Antrag auf Abschluss ...
- LG Frankfurt/Main, 28.03.1977 - 21 O 637/76
Materieller Versicherungsschutz ausnahmsweise bereits mit Antragstellung
- BGH, 07.02.2007 - IV ZR 5/06
Ansprüche des Versicherers bei Täuschung des Versicherungsnehmers über einen ...
Querverweise
Auf § 17 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung
- § 34a