Zur nun geltenden Fassung von § 23 VVG. § 23 VVG a.F. entspricht: § 23 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Nach dem Abschluß des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
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Rechtsprechung zu § 23 VVG a.F.
563 Entscheidungen zu § 23 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.2024 - IV ZR 151/23
Unwirksame Klausel bei der Unternehmensleiterhaftpflichtversicherung
- AG Bad Segeberg, 28.04.2011 - 17 C 99/09
Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels und einer anschließenden Weiterbenutzung des ...
- OLG Köln, 25.04.2006 - 9 U 175/05
Gefahrerhöhung - Reifen
- BGH, 08.07.1987 - IVa ZR 19/86
Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
- OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
Hausratsversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei einem ...
- OLG Nürnberg, 22.04.1999 - 8 U 4173/98
Leistungsfreiheit des Vericherers durch Gefahrerhöhung: Epilepsie infolge ...
- OLG Nürnberg, 10.05.1988 - 1 U 4202/87
Zum Mitverschuldensanteil an Kopfverletzungen eines Motorradbeifahrers ohne ...
- BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 30.11.2009 - 14 O 149/08
Zur Wirksamkeit einer sogenannten "Change-Of-Control-Klausel", bzw. zur ...
- LG Wiesbaden, 30.11.2009 - 14 O 149/08