Zur nun geltenden Fassung von § 23 VVG. § 23 VVG a.F. entspricht: § 23 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Nach dem Abschluß des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Rechtsprechung zu § 23 VVG a.F.
557 Entscheidungen zu § 23 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Bad Segeberg, 28.04.2011 - 17 C 99/09
Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels und einer anschließenden Weiterbenutzung des ...
- OLG Köln, 25.04.2006 - 9 U 175/05
Kfz-Versicherung - Leistungsfreiheit wegen abgefahrener Reifen: VN muss Kenntnis ...
- BGH, 08.07.1987 - IVa ZR 19/86
Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
- BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 30.11.2009 - 14 O 149/08
Zur Wirksamkeit einer sogenannten "Change-Of-Control-Klausel", bzw. zur ...
- OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 7 U 7/10
D&O-Versicherung: Keine veranlasste Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel
- LG Wiesbaden, 30.11.2009 - 14 O 149/08
- OLG Celle, 21.12.2010 - 8 U 87/10
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins ...
- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
- OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
Hausratsversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei einem ...
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13
Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der ...