Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. 2Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
Rechtsprechung zu § 158 VVG
7 Entscheidungen zu § 158 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 2/21
In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen - ...
- OLG Bamberg, 20.06.2012 - 3 U 236/11
Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl in AGB einer ...
- AG Rostock, 26.11.2008 - 46 C 349/08
KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag: Verjährung des Anspruchs auf die ...
- AG München, 29.04.2008 - 173 C 26966/07
Rechtsschutzversicherung: Vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflichten des ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 7 U 74/20
Die freie Bezugsrechtswahl unterliegt nicht der AGB-Kontrolle
- AG Köln, 22.06.2011 - 136 C 133/10
Einigungsgebühr bei Abschließen eines "Vergleichs" im arbeitsgerichtlichen ...
- OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Deckungsprozess gegen die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerberaters: ...