§ 151 VVG n.F. entspricht: § 160 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 151
Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

Rechtsprechung zu § 151 VVG

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