Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) 1Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. 2Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 150 VVG
87 Entscheidungen zu § 150 VVG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Berufsunfähigkeitsrente aus ...
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16
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Zum selben Verfahren:
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- OLG Frankfurt, 27.07.2016 - 7 U 49/15
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- OLG Köln, 16.07.2021 - 20 U 4/20
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- LG Köln, 14.12.2021 - 12 O 115/21
- VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
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- OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18
Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung
- LG Köln, 26.04.2021 - 26 O 375/20
Querverweise
Auf § 150 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- § 176 (Anzuwendende Vorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 150 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 150 II 1)