Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) 1Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. 2Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) 1Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
beteiligung § 154Modellrechnung § 155Standmitteilung § 156Kenntnis und Verhalten der versicherten Person § 157Unrichtige Altersangabe § 158Gefahränderung § 159Bezugsberechtigung § 160Auslegung der Bezugsberechtigung § 161Selbsttötung § 162Tötung durch Leistungs-
berechtigten § 163Prämien- und Leistungsänderung § 164Bedingungsanpassung § 165Prämienfreie Versicherung § 166Kündigung des Versicherers § 167Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes § 168Kündigung des Versicherungsnehmers § 169Rückkaufswert § 170Eintrittsrecht § 171Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 170 VVG
7 Entscheidungen zu § 170 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22
Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem ...
- BGH, 11.12.2024 - IV ZR 498/21
Unfall-Kombirente: Kündigungsrecht des Versicherers nach AGB-Recht zulässig
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.12.2021 - 20 U 21/21
Axa durfte Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern nicht kündigen - Axa durfte ...
- OLG Köln, 17.12.2021 - 20 U 21/21
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Berufsunfähigkeitsrente aus ...
- OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 7 U 95/24
Anforderungen an Widerspruchsbelehrung bei "Rürup"-Rentenversicherungsvertrag
- BGH, 12.10.2011 - IV ZR 113/10
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- LG Dresden, 31.05.2013 - 8 S 625/12
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§ 170 VVG in Nachschlagewerken
- § 170 VVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbannahme