Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) 1Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. 2Der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) 1Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. 2Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.
(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.
Rechtsprechung zu § 160 VVG
14 Entscheidungen zu § 160 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 09.10.2018 - 4 U 808/18
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- OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21
Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
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- OLG Köln, 02.07.2018 - 21 U 66/17
Bezugsrecht zu einer Direktversicherung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2019 - IV ZR 190/18
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- BGH, 25.06.2019 - IV ZR 190/18
Zurückweisung der zugelassenen Revision wegen der fehlenden Voraussetzungen
- BGH, 08.05.2019 - IV ZR 190/18
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