Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 142 VVG. § 142 VVG a.F. entspricht: § 132 Abs. 3 VVG n.F., § 139 Abs. 2, Abs. 3 VVG n.F.
Zur nun geltenden Fassung von § 142 VVG. § 142 VVG a.F. entspricht: § 132 Abs. 3 VVG n.F., § 139 Abs. 2, Abs. 3 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 2Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 142 VVG a.F.
Entscheidung zu § 142 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 29.04.1997 - 4 U 672/96
Inanspruchnahme einer Transportversicherung; Versicherung aller Gefahren der ...