Zur nun geltenden Fassung von § 147 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
1Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils zur See, teils auf Binnengewässern oder zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung entsprechende Anwendung. 2Unberührt bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2 Satz 2, des § 134 Abs. 2 und des § 135 über die Dispache des Schiffers, über den Beginn und das Ende der Versicherung sowie über die Haftung des Versicherers für die Beförderung zu und von der Eisenbahn.
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Rechtsprechung zu § 147 VVG a.F.
Entscheidung zu § 147 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.1963 - II ZR 203/60
Übernahme einer Haftung für Kriegsgefahr - Freibleibende Übernahme einer Haftung ...