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Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 145 VVG. § 145 VVG a.F. entspricht: § 141 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 145

1Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. 2Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, welche zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

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