Zur nun geltenden Fassung von § 134 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
(1) Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter von dem Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. 2Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.
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Rechtsprechung zu § 134 VVG a.F.
4 Entscheidungen zu § 134 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 29.04.1997 - 4 U 672/96
Inanspruchnahme einer Transportversicherung; Versicherung aller Gefahren der ...
- LG Mainz, 30.09.2004 - 4 O 88/04
Versicherungsrecht: Schadenersatzpflicht aus einer Autoinhaltsversicherung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 28.10.2005 - 10 U 1272/04
Versicherungsschutz in der Autoinhaltsversicherung: Umfang der ...
- OLG Koblenz, 28.10.2005 - 10 U 1272/04
- OLG Köln, 10.11.1988 - 5 U 148/87
Vertragliche Erweiterung der Transportversicherung durch die sog. Haus zu Haus ...