Zur nun geltenden Fassung von § 141 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
(1) 1Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginn der Versicherung hat. 2Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.
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Rechtsprechung zu § 141 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 141 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- RG, 03.02.1926 - I 184/25
Transportversicherung; Zeitversicherung
- BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt
- OLG Hamburg, 01.08.2001 - 9 U 262/00
Prozesskostenvorschuss: Berechnung - Anforderung
- LG Hamburg, 14.02.1978 - 1 O 69/76
- BGH, 02.04.1979 - II ZR 195/77
Klage gegen den Versicherer eines Schiffes auf Zahlung der vollen ...