Zur nun geltenden Fassung von § 129 VVG. § 129 VVG a.F. entspricht: § 130 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) 1Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. 2Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
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Rechtsprechung zu § 129 VVG a.F.
38 Entscheidungen zu § 129 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
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- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- BGH, 21.12.1981 - II ZR 76/81
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