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Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 133 VVG. § 133 VVG a.F. entspricht: § 130 Abs. 3 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 133

(1) 1Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge zur großen Haverei. 2Sind ausschließlich Güter des Schiffseigners verladen, so umfaßt die Versicherung auch die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Eigentum an den Gütern einem anderen zustände.

(2) 1Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 2Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn er der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.

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Rechtsprechung zu § 133 VVG a.F.

7 Entscheidungen zu § 133 VVG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 133 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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