Zur nun geltenden Fassung von § 132 VVG. § 132 VVG a.F. entspricht: § 138 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
(1) Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.
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Rechtsprechung zu § 132 VVG a.F.
21 Entscheidungen zu § 132 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aurich, 18.01.2007 - 2 O 1125/04
- OLG Oldenburg, 06.01.2009 - 9 U 17/07
Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Schiffsversicherers bei ...
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- OLG Köln, 28.04.1998 - 9 U 163/97
Versicherung Wassersportkaskoversicherung Anschlußklausel Fahruntüchtigkeit ...
- BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12
Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach ...
- OLG Hamm, 20.05.2015 - 20 U 234/11
Leistungsfreiheit des Wassersport-Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher ...
- LG Hamburg, 17.11.2006 - 306 O 95/06
Die Parteien streiten über die weitere Einstandspflicht der Beklagten für die im ...
- OLG Hamm, 28.01.1983 - 20 U 165/82
- LG Hamburg, 14.11.2005 - 415 O 45/05