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Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 132 VVG. § 132 VVG a.F. entspricht: § 138 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 132

(1) Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt.

(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.

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