Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 3 - Transportversicherung (§§ 130 - 141) |
1Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. 2Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
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Rechtsprechung zu § 138 VVG
7 Entscheidungen zu § 138 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.05.2015 - IV ZR 292/13
Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 01.03.2019 - 4 O 119/11
Beurteilung des Verschuldens eines Versicherungsnehmers bei einem fahruntüchtigen ...
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- OLG Oldenburg, 06.01.2009 - 9 U 17/07
Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Schiffsversicherers bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ...
- BGH, 18.05.2011 - IV ZR 165/09
- OLG Hamm, 20.05.2015 - 20 U 234/11
Leistungsfreiheit des Wassersport-Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher ...