Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(3) 1Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. 2Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
klausel § 94Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95Veräußerung der versicherten Sache § 96Kündigung nach Veräußerung § 97Anzeige der Veräußerung § 98Schutz des Erwerbers § 99Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Rechtsprechung zu § 94 VVG
11 Entscheidungen zu § 94 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 14.11.2024 - 1 U 180/22
Kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung allein an Versicherungsnehmer ...
- OLG Oldenburg, 14.11.2024 - 1 U 180/22
- OLG Köln, 12.03.2018 - 9 W 7/18
Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer
- LG Kleve, 07.11.2024 - 6 O 236/23
Keine Deckung mangels substantiierter Darlegung eines Sturmschadens
- LG München I, 12.01.2018 - 26 O 26320/13
Rückzahlung der Neuwertspitze nach Gebäudebrand
- LG Paderborn, 24.04.2023 - 3 O 414/22
Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung
- LG Mönchengladbach, 25.05.2023 - 1 O 109/21
Brandstiftung: Wohngebäudeversicherung zahlt nicht?
- OLG Hamm, 21.10.2013 - 20 W 32/13
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des ...
- OLG Dresden, 11.10.2022 - 4 U 36/22
Regulierung eines Brandschadens - Verpflichtende Durchführung eines ...
- LG Dortmund, 18.06.2008 - 22 O 189/07
Finanzierungskosten - Verrechnung von Prozesszinsen mit Kreditzinsen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 94 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1128 (Gebäudeversicherung) (zu §§ 94 ff)