Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
klausel § 94Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95Veräußerung der versicherten Sache § 96Kündigung nach Veräußerung § 97Anzeige der Veräußerung § 98Schutz des Erwerbers § 99Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Rechtsprechung zu § 90 VVG
27 Entscheidungen zu § 90 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 31/25
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Wildunfalles in der Kfz-Versicherung
- AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14
Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast ...
- OLG Köln, 25.03.2025 - 9 U 192/24
Zahlungsanspruch eines Versicherten aus einem Hausratversicherungsvertrag durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 3 U 11/24
- OLG Koblenz, 15.12.2017 - 10 U 811/16
Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen eines versicherten ...
- OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21
Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten ...
- LG Oldenburg, 21.10.2024 - 13 O 671/24
Wohngebäudeversicherung - Kosten für Entfernung eines sturmgeschädigten Baums
- OLG Köln, 30.09.2014 - 9 U 22/14
Umfang der Eintrittspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers