Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
1Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.
klausel § 94Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95Veräußerung der versicherten Sache § 96Kündigung nach Veräußerung § 97Anzeige der Veräußerung § 98Schutz des Erwerbers § 99Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Rechtsprechung zu § 91 VVG
9 Entscheidungen zu § 91 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 - 5 U 97/22
Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers bei ...
- LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers in der Wohngebäudeversicherung
- OLG Düsseldorf, 27.08.2024 - 4 U 228/21
Keine Bindung an die Regulierungsentscheidung des führenden Versicherers aus ...
- OLG Rostock, 02.12.2020 - 4 U 70/20
Anforderungen an Hinweis zu eingereichtem elektronischem Dokument
- AG Solingen, 28.05.2015 - 10 C 262/14
Leistungskürzung bei Rotlichtverstoß des Versicherungsnehmers
- BGH, 17.06.2009 - IV ZR 43/07
Versicherungsrechtliche Auslegung des § 69 VVG a.F. hinsichtlich eines parallelen ...
- OLG Dresden, 11.10.2022 - 4 U 36/22
Regulierung eines Brandschadens - Verpflichtende Durchführung eines ...
- AG Solingen, 01.08.2012 - 13 C 400/11
Pauschaler Abzug "neu für alt" durch den Kaskoversicherer bei jeder Reparatur ...
- OLG Naumburg, 06.09.2012 - 4 U 69/11
Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls