Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
(1) 1Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. 2Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
(2) 1Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. 2§ 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
pflichtversicherung § 103Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106Fälligkeit der Versicherungs-
leistung § 107Rentenanspruch § 108Verfügung über den Freistellungs-
anspruch § 109Mehrere Geschädigte § 110Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111Kündigung nach Versicherungsfall § 112Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 102 VVG
32 Entscheidungen zu § 102 VVG in unserer Datenbank:
- BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14
Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der ...
- FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
- OLG Hamm, 07.11.2018 - 20 U 107/17
Versicherungsschutz trotz intransparenter Wiedereinschlussklausel!
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 30.05.2017 - 115 O 202/16
Ausschluss des Haftpflichtanspruchs im Verhältnis des Geschäftsführers zu dem ...
- LG Münster, 30.05.2017 - 115 O 202/16
- OLG München, 30.11.2020 - Verg 6/20
Anforderungen an die Beschreibung der Eignungskriterien in der Ausschreibung
- BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15
Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch - ...
- FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17
Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte ...
- FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge
- OLG Jena, 26.07.2019 - 4 U 50/19
Versichertes Risiko in der Betriebshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz ...
Querverweise
Auf § 102 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)