Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
(1) 1Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. 2Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen.
(2) 1Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. 2§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
pflichtversicherung § 103Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106Fälligkeit der Versicherungs-
leistung § 107Rentenanspruch § 108Verfügung über den Freistellungs-
anspruch § 109Mehrere Geschädigte § 110Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111Kündigung nach Versicherungsfall § 112Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 111 VVG
6 Entscheidungen zu § 111 VVG in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 02.12.2016 - 42 O 199/16
Kaskoversicherung: Wirksamkeit einer Sanktionsklausel
- OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 7 U 229/11
Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen Leitungswasserschadens aufgrund ...
- AG Neunkirchen, 21.03.2024 - 20 C 70/22
Gebäudeversicherung - Leistungskürzung - Verstoß gegen Veränderungsverbot
- OLG Hamm, 27.06.2024 - 18 U 49/23
Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Zahlung einer Provision wegen eines ...
- LG Düsseldorf, 18.06.2010 - 20 S 7/10
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führt zur Leistungsfreiheit des ...
- LG Frankfurt/Main, 12.08.2016 - 10 O 45/15
Werkverkehr-Versicherung - wahrheitswidrige Angaben eines Mitarbeiters
Querverweise
Auf § 111 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)