Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.
(2) 1Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
pflichtversicherung § 103Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106Fälligkeit der Versicherungs-
leistung § 107Rentenanspruch § 108Verfügung über den Freistellungs-
anspruch § 109Mehrere Geschädigte § 110Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111Kündigung nach Versicherungsfall § 112Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 107 VVG
Entscheidung zu § 107 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.06.2016 - 14 U 68/15
Materielles Schadensersatzbegehren wegen Personenschadens aus einem ...
Querverweise
Auf § 107 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)