Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112) |
(1) 1Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. 2Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. 3Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) 1Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. 2Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.
(3) 1Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. 2Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. 3Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
pflichtversicherung § 103Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106Fälligkeit der Versicherungs-
leistung § 107Rentenanspruch § 108Verfügung über den Freistellungs-
anspruch § 109Mehrere Geschädigte § 110Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111Kündigung nach Versicherungsfall § 112Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 101 VVG
38 Entscheidungen zu § 101 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.11.2024 - 7 U 82/22
Erschöpfung einer D&O-Versicherungssumme
- OLG Düsseldorf, 13.12.2019 - 4 U 23/18
Ansprüche aus einem D&O-Versicherungsvertrag
- AG Wipperfürth, 04.04.2014 - 1 C 168/13
Vorschusspflicht des Haftpflichtversicherers bzgl. Rechtsverfolgungskosten des ...
- BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige ...
- OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendige Kosten für den obsiegenden ...
- OLG Saarbrücken, 08.05.2024 - 5 U 62/23
D&O-Versicherung: Auslegung und Wirksamkeit formularmäßiger ...
- OLG Hamm, 13.07.2023 - 20 U 64/22
Versicherungsschutz Rechtsschutzversicherung für Geschäftsführer GmbH ...
- OLG München, 17.06.2020 - 10 U 6240/19
Ausgleichsanspruch - Mehrfachversicherung von Zugfahrzeug und Anhänger
- KG, 18.02.2021 - 6 W 1065/20
Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
- LG Frankfurt/Oder, 03.07.2024 - 15 O 203/23
Querverweise
Auf § 101 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 106 (Fälligkeit der Versicherungsleistung)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)