Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) 1Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 2Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. 3Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Rechtsprechung zu § 86 VVG
1.031 Entscheidungen zu § 86 VVG in unserer Datenbank:
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§ 86 VVG in Nachschlagewerken
- § 86 VVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Quotenvorrecht
Querverweise
Auf § 86 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 VVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)