Zur nun geltenden Fassung von § 67 VVG. § 67 VVG a.F. entspricht: § 86 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. 3Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Rechtsprechung zu § 67 VVG a.F.
1.996 Entscheidungen zu § 67 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07
Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Halle, 28.12.2006 - 3 O 137/06
Regressansprüche einer Versicherung gegen eine Kraftfahrzeugführerin wegen ...
- OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07
Zur Anwendbarkeit des sog. Familienprivilegs aus § 67 Abs. 2 VVG (Ausschluss des ...
- LG Halle, 28.12.2006 - 3 O 137/06
- BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20
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- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
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Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
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- OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
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Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 17.03.2011 - 24 O 350/10
Anwendbarkeit des Familienprivilegs nach § 116 SGB X auf eine nichteheliche ...
- OLG Köln, 09.05.2012 - 16 U 48/11
Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf Partner einer ...
- LG Köln, 17.03.2011 - 24 O 350/10
- OLG Hamm, 15.06.2016 - 20 U 164/15
Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich ...
Querverweise
Auf § 67 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 68a
- Transportversicherung
- § 148
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a