Zur nun geltenden Fassung von § 59 VVG. § 59 VVG a.F. entspricht: § 78 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) 1Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. 2Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
Rechtsprechung zu § 59 VVG a.F.
178 Entscheidungen zu § 59 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2010 - IV ZR 127/08
Ausgleichsanspruch des Feuerversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des ...
- OLG Celle, 11.07.2019 - 8 U 17/19
Ausgleichsansprüche eines Wohngebäudeversicherers gegen einen ...
- OLG Hamm, 06.07.2012 - 20 U 102/11
Doppelversicherung, Mehrfachversicherung
- BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08
Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung ...
- OLG Frankfurt, 14.03.2012 - 7 U 110/11
Privathaftpflicht: Berechnung der Ausgleichszahlung analog § 59 II VVG a.F.
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 26.04.2011 - 8 O 174/08
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- LG Wiesbaden, 26.04.2011 - 8 O 174/08
- OLG München, 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Funktionale Zuständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen ...
- OLG Celle, 30.04.2013 - 14 U 191/12
Umfang der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei ...
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen ...
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17
Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer ...
Querverweise
Auf § 59 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a