Zur nun geltenden Fassung von § 74 VVG. § 74 VVG a.F. entspricht: § 43 Abs. 1, Abs. 2 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).
(2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
Rechtsprechung zu § 74 VVG a.F.
272 Entscheidungen zu § 74 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 14.12.2005 - 2 K 186/05
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