Zur nun geltenden Fassung von § 64 VVG. § 64 VVG a.F. entspricht: § 84 VVG n.F., § 87 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) 1Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. 2Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. 3Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) 1Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. 2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. 3Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 64 VVG a.F.
150 Entscheidungen zu § 64 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.05.2006 - L 5 P 1/06
Erneute Zuschussgewährung für Wohnumfeldverbesserung durch Pflegekasse
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.05.2006 - L 5 P 1/06
- OLG Celle, 13.12.2012 - 8 U 128/12
Sachverständigenverfahren
- OLG Braunschweig, 17.08.2016 - 3 U 74/15
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- BGH, 28.09.2006 - IX ZR 200/05
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- BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R
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- AG Essen, 09.04.2010 - 20 C 417/09
Schiedsspuch eines Sachverständigen im Obmannverfahren kann durch das Gericht ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2006 - L 6 P 74/05
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- SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06
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- LSG Bayern, 20.11.2001 - L 7 P 28/01
Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I bzw. Pflegestufe II für eine in der ...
Querverweise
Auf § 64 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a
- Unfallversicherung
- § 184