Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 78 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 78 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 78 VVG a.F.
7 Entscheidungen zu § 78 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 - 12 U 155/21
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zweier ausländischer ...
- LG Köln, 09.03.2016 - 18 O 140/07
- BGH, 05.07.2023 - IV ZR 375/21
Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf ...
- BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung
- BGH, 10.10.2007 - IV ZR 37/06
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- BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04
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- OLG Hamm, 02.10.1995 - 6 U 43/95
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