Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 53 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 53 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 53 VVG a.F.
9 Entscheidungen zu § 53 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 30.08.1995 - II R 58/94
Die ausdrückliche Einbeziehung der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung in ...
- LG Köln, 08.10.2004 - 82 O 12/04
- RG, 28.10.1919 - VII 147/19
1. Beschränkt sich die Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn vom ...
- OLG Köln, 17.02.1993 - 27 U 108/89
- BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00
Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in ...
- BGH, 28.06.1993 - II ZR 99/92
Sachverständigenverfahren im Seeversicherungsrecht - Versicherungswert in der ...
- OLG Köln, 31.10.2005 - 9 W 25/05
Umfang des Versicherungsschutzes in der Gebäudeversicherung
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.1955 - 2 C 12/55
- LG Bayreuth, 28.10.1964 - S 82/64