Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen.
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Rechtsprechung zu § 53 VVG
6 Entscheidungen zu § 53 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.03.2018 - 6 U 39/17
Deckungsklage eines Transportunternehmers nach Containerdiebstahl gegen ...
- KG, 10.04.2015 - 6 U 21/14
Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 13.02.2015 - 6 U 21/14
Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in ...
- KG, 13.02.2015 - 6 U 21/14
- OLG Hamm, 16.10.2017 - 18 U 11/17
Transportversicherung, Versicherungsfall gem. DTV-Güterversicherungsbedingungen ...
- AG Nürnberg, 22.10.2021 - 22 C 3728/21
Kein Direktanspruch des Krankenhausträgers gegen den privaten Krankenversicherer ...
- OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines ...