Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
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Rechtsprechung zu § 58 VVG
7 Entscheidungen zu § 58 VVG in unserer Datenbank:
- LG München I, 09.07.2025 - 11 HKO 2353/24
Großrisiko, Obliegenheitsverletzung, grobe Fahrlässigkeit, Scheinfrachtführer
- ArbG Dortmund, 26.08.2019 - 8 Ca 578/19
- OLG Schleswig, 05.06.2023 - 16 U 195/22
Haftung des Transportunternehmers für den Verlust von Transportgut; ...
- LG Hamburg, 09.09.2021 - 413 HKO 27/20
Haftung eines Versicherungsmaklers bei einem fehlenden Hinweis auf einen ...
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - L 10 KR 42/09
- OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 151/07
Vertragliche Anschluss- und Führungsklausel bei unternehmensbezogener ...