Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
Zitiervorschläge
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(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Rechtsprechung zu § 58 VVG
5 Entscheidungen zu § 58 VVG in unserer Datenbank:
- ArbG Dortmund, 26.08.2019 - 8 Ca 578/19
- LG Hamburg, 09.09.2021 - 413 HKO 27/20
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - L 10 KR 42/09
- OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 151/07
Vertragliche Anschluss- und Führungsklausel bei unternehmensbezogener ...