Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
(1) 1Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. 2Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit.
(2) 1Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(3) 1Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. 2Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 55 VVG
8 Entscheidungen zu § 55 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 08.04.2021 - 8 U 10/21
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- BGH, 30.04.2008 - IV ZR 241/04
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- AG Essen, 09.04.2010 - 20 C 417/09
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- OLG Hamburg, 18.06.2020 - 9 U 140/18
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- OLG Dresden, 29.05.2018 - 4 U 1779/17
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- OLG Hamm, 30.04.2012 - 18 U 141/06
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- OLG Stuttgart, 17.02.2009 - 10 U 220/07
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- LG Offenburg, 17.02.2009 - 1 O 48/08
Querverweise
Auf § 55 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 210a (Elektronische Transportversicherungspolice)