Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
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Textdarstellung

  

§ 266
Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Querverweise

Auf § 266 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 266 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 246 II (Unterschlagung)
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