Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
Rechtsprechung zu § 246 StGB
1.376 Entscheidungen zu § 246 StGB in unserer Datenbank:
- LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22 Corona
Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals" ...
- BGH, 16.03.2023 - 2 StR 381/22
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21 Corona
Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 - 81 S 1.22
- OVG Sachsen, 13.03.2023 - 6 A 284/20
Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Ladendiebstahl; Bagatelldelikt; ...
- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18
Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten ...
- BGH, 13.01.2022 - 1 StR 292/21
Unterschlagung (Begriff der Zueignung; Strafbarkeit der wiederholten Zueignung ...
- BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17
Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14
Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung ...
- BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14
§ 246 StGB in Nachschlagewerken
- § 246 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterschlagung
Querverweise
Auf § 246 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Depotgesetz (DepotG)
- Strafbestimmungen
- § 34 (Depotunterschlagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 246 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 266 (Untreue) (zu § 246 II)