Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
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Rechtsprechung zu § 246 StGB
1.456 Entscheidungen zu § 246 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.08.2026 - 4 StR 209/26
- BGH, 26.08.2026 - 5 StR 401/25
Urteil im sächsischen "Munitionsskandal" teilweise aufgehoben
- BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23
Unterschlagung, veruntreuende Unterschlagung (Manifestation des ...
- LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22 Corona
Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals" ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23 Corona
Unterschlagung durch Verabreichung des Corona-Impfstoffs unter Verstoß gegen ...
- OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23 Corona
- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN ...
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21 Corona
Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des ...
- BGH, 13.03.2024 - 4 StR 442/23
Unterschlagung (Zueignung: enge Manifestationstheorie, Übereignung durch den ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18
Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten ...
- BGH, 23.04.2026 - 4 StR 357/24
Änderung des Schuldspruchs auf Revision der Angeklagten u.a. wegen fehlerhafter ...
§ 246 StGB in Nachschlagewerken
- § 246 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterschlagung
Querverweise
Auf § 246 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Depotgesetz (DepotG)
- Strafbestimmungen
- § 34 (Depotunterschlagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 246 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 266 (Untreue) (zu § 246 II)