Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
Rechtsprechung zu § 246 StGB
1.421 Entscheidungen zu § 246 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 12.09.2024 - 10 U 88/23
- LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22 Corona
Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals" ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23 Corona
Unterschlagung durch Verabreichung des Corona-Impfstoffs unter Verstoß gegen ...
- OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23 Corona
- BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23
Unterschlagung: Tatbestandsmerkmal der Zueignung
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - 18 Qs 24/21 Corona
Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des ...
- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN ...
- BGH, 13.03.2024 - 4 StR 442/23
Manifestation eines Zueignungswillens in Bezug auf ein Fahrzeug
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18
Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 10 M 18/23 Corona
Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten im Disziplinarverfahren; Verstoß ...
§ 246 StGB in Nachschlagewerken
- § 246 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterschlagung
Querverweise
Auf § 246 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Depotgesetz (DepotG)
- Strafbestimmungen
- § 34 (Depotunterschlagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 246 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 266 (Untreue) (zu § 246 II)