Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) 1In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
Rechtsprechung zu § 243 StGB
2.160 Entscheidungen zu § 243 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15
Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum ...
- BGH, 12.11.2015 - 2 StR 369/15
Diebstahl (Strafzumessung: Verhältnis von vertyptem Strafmilderungsgrund und ...
- BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Voraussetzungen einer Schutzvorrichtung)
- KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen ...
- BGH, 17.10.2017 - 3 StR 349/17
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Eindringen mittels eines anderen nicht ...
- BGH, 26.10.2023 - 5 StR 257/23
Tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls
- BGH, 26.07.2022 - 3 StR 141/22
Einbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung (Einbrechen; ...
- BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und schwerem Bandendiebstahl ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18
Sachbeschädigung (Verhältnis zum zugleich begangenen schweren Bandendiebstahl ...
- BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw. ...
- BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18
§ 243 StGB in Nachschlagewerken
- § 243 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geringwertige Sache
Querverweise
Auf § 243 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
Redaktionelle Querverweise zu § 243 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) (zu § 243 II)