Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Rechtsprechung zu § 248b StGB
184 Entscheidungen zu § 248b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2014 - 2 StR 73/14
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (Begriff der Ingebrauchnahme; Ingebrauchnahme ...
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 477/10
Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (Strafantrag)
- BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
- BGH, 24.10.1967 - 5 StR 471/67
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs als Symptomtat - § 248b Strafgesetzbuch ...
- LG Düsseldorf, 05.10.2012 - 25 T 466/12
Berücksichtigung der Möglichkeit eines wirtschaftlich unbelasteten Neustarts ...
- BGH, 27.11.1957 - 2 StR 426/57
- BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
- AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Gewährung einer ...
- OLG Schleswig, 20.01.1989 - 1 Ss 527/88
- AG Rosenheim, 08.09.2008 - 7 Cs 450 Js 16852/07
§ 248b StGB in Nachschlagewerken
- § 248b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Querverweise
Auf § 248b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 248b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 248b III)