Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 247
Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 247 StGB

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Querverweise

Auf § 247 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 248c (Entziehung elektrischer Energie)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 259 (Hehlerei)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
          § 265a (Erschleichen von Leistungen)
          § 266 (Untreue)

Redaktionelle Querverweise zu § 247 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe)
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte)
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