Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 259 StGB
1.282 Entscheidungen zu § 259 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der ...
- BGH, 07.05.2025 - 2 StR 4/25
Hehlerei (Sichverschaffen: Mitverfügungsgewalt des Vortäters, Perpetuierung eines ...
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis ...
- BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19
Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des ...
- OLG Frankfurt, 03.02.2026 - 6 W 165/25
Kein Unterlassungsanspruch gegen markenverletzenden Wettbewerber
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.04.2024 - 3 StR 474/23
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (modus operandi falsche Polizeibeamte); Geldwäsche ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08
Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18
Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer ...