Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 259 StGB
1.221 Entscheidungen zu § 259 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis ...
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08
Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über ...
- BGH, 14.05.2013 - 3 StR 69/13
Hehlerei; Merkmal des "Absetzens" (beabsichtige Aufgabe der Rechtsprechung zum ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13
Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch ...
- BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18
Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer ...
- BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der ...
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18
Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung ...
- BGH, 10.10.2018 - 2 StR 564/17
Hehlerei (Definition des Sich-Verschaffens; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ...
- BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
Steuerhehlerei (Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe: Erforderlichkeit eines ...
- BGH, 07.05.2014 - 1 StR 150/14
Gewerbsmäßige Hehlerei (Absetzen nur bei Absatzerfolg: Verhältnis zum Ankaufen, ...