Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 258a StGB
123 Entscheidungen zu § 258a StGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 24.03.2020 - 61 Ns 142 Js 114222/16
Strafbarkeit eines Außenprüfers wegen Strafvereitelung durch Unterlassen
- BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19
Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten; ...
- LG Osnabrück, 10.11.2022 - 1 Qs 24/22
Durchsuchung, Behörde, Durchsuchungsvoraussetzungen, Behördenprivileg, ...
- VG München, 28.09.2022 - M 19L DK 22.549
Disziplinarklage, Zurückstufung, Verwahrungsbruch, versuchte Strafvereitelung, ...
- VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
Disziplinarrecht; Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA; Disziplinarrechtliche ...
- OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
Rechtsbeugung: Zur Strafbarkeit eines Staatsanwalts bei unzureichenden ...
- VG Magdeburg, 12.04.2017 - 15 B 7/17
Disziplinarrecht; Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Diesntbezügen; ...
- VG Düsseldorf, 05.11.2012 - 35 K 6370/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2015 - 20 A 97/14
Mitbestimmung der besonderen Personalvertretung der Staatsanwälte bei der ...
- LAG Hessen, 06.02.2018 - 8 Sa 594/17
Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes ...
Querverweise
Auf § 258a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145d (Vortäuschen einer Straftat)
Redaktionelle Querverweise zu § 258a StGB:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Sonstige Straftaten
- § 14 (Verletzung der Aufsichtspflicht)