Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) 1Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 2Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) 1Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 2§ 248a gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 257 StGB
521 Entscheidungen zu § 257 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23
- BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11
Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder ...
- BGH, 19.05.2022 - III ZR 11/20
Deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 04.03.2020 - 203 StRR 66/20
Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- BGH, 19.05.2022 - III ZR 326/20
Haftung bei Kapitalanlagegeschäft: Schadensersatz bei Verminderung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2023 - L 20 AL 47/22
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
Ausschluss eines Pflichtverteidigers (Begünstigung; Weiterleitung von Briefen; ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18
Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 257 StGB:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 369 I Nr. 4 (Steuerstraftaten)