Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) 1Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 2Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) 1Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 2§ 248a gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 257 StGB
458 Entscheidungen zu § 257 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11
Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder ...
- OLG Hamm, 21.05.2013 - 3 RVs 20/13
Staatsanwaltschaft kann mit vorenthaltenen Beweismitteln nicht erpresst werden
- BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08
Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat; ...
- BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines ...
- BGH, 11.04.2013 - 2 StR 406/12
Betrug (Vortäuschung einer soliden Immobilienfinanzierung; Verhältnis zur ...
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
Ausschluss eines Pflichtverteidigers (Begünstigung; Weiterleitung von Briefen; ...
- BGH, 04.12.2002 - 4 StR 411/02
Begünstigung (Abhängigkeitsverhältnis zur Vortat); Bedrohung; Förderung der ...
- BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16
Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger ...
- BGH, 27.11.2012 - 3 StR 433/12
Beihilfe zum Raub (Beendigungszeitpunkt; Maßgeblichkeit des Nichtbestehens ...
- BGH, 10.09.2015 - 4 StR 151/15
Versuchte Strafvereitelung (erforderlicher Vorsatz; untauglicher Versuch bei nur ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 257 StGB:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 369 I Nr. 4 (Steuerstraftaten)