Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 242 StGB

2.891 Entscheidungen zu § 242 StGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 242 StGB

13.02.1979Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 242 des Strafgesetzbuchs)BGBl. I S. 202

§ 242 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 242 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152c (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
          § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 242 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)
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