Depotgesetz
| 4. Abschnitt - Strafbestimmungen (§§ 34 - 40) |
Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
| 1. | über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, | |
| 2. | einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren | 03.06.2021 | |
| 01.07.1998 | Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) | 22.06.1998 |
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Rechtsprechung zu § 34 DepotG
3 Entscheidungen zu § 34 DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2008 - 23 U 35/07
Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere verwahrende Bank wegen ...
- OLG München, 08.03.1989 - 15 U 5989/88
Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung und Unterschlagung bzw. Veruntreuung von ...
Querverweise
Auf § 34 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Strafbestimmungen
- § 36 (Strafantrag)